Jeder anerkannte Leistungserbringer rechnet selbst mit den Kostenträgern ab.
Dafür hat er ein eigenständiges Institutionskennzeichen (IK).
Da die Abrechnung nur im elektronischen Abrechnungsverfahren nach §302 SGB V erfolgen darf, können Sie ein Abrechnungszentrum beauftragen oder dafür eine geeignete Software bzw. ein Online-Abrechnungsportal verwenden.